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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB kann bei uns eingesehen oder angefordert werden. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Kostenvoranschläge und Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.4 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich aufgeführt sind.

2.5 Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen. Gerüste können gegen eine geringe Selbstkostenerstattung gestellt werden.

2.6 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

 

3. Auftragserteilung

Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neues Angebot. Nachträgliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen ebenfalls der Schriftform.

 

4. Preise

4.1 Die Preise gelten jeweils ab Werk, und zwar grundsätzlich ohne Fracht- bzw. Versandkosten und Verpackung. Diese werden zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

4.2 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen vom mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

4.4 Die Preise verstehen sich für die normale Arbeitszeit und -leistung. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

4.5 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach §8 Nr.1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

 

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt §16 VOB, Teil B.

5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.

5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

5.4 Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.

5.5 Werden die Zahlungspflichten um mehr als 14 Kalendertage überschritten, hat der Zahlungspflichtige Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu entrichten.

5.6 Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeit einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leitungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

 

6. Lieferung und Montage

6.1 Lieferungen ab Werk, an einen anderen als den Erfüllungsort, erfolgen auf Gefahr des Empfängers.

6.2 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der vereinbarten Ausführungsfristen bzw. Liefertermine nur insofern verlangen, als er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet.

6.3 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß §6 Nr.6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

6.4 Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.

6.5 Fälle höherer Gewalt ( z.B. Arbeitskämpfe ) sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse im Betrieb des Auftragnehmers oder einer seiner Unterlieferanten entbinden den Auftragnehmer von der Einhaltung der Lieferzeit bzw. berechtigen ihn, für den Fall daß die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder Teilweise zurückzutreten. Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt eine Entschädigung zu verlangen.

 

7. Abnahme und Gefahrenübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt Über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistung einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

 

8. Gewährleistung und Schadensersatz

8.1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach erfolgter Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungspflicht nach § 13 VOB, TeilB, zu rügen.

8.2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführung, insbesondere bei Nachbestellung berechtigt nicht zur Beanstandung, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Das gleich gilt für Maßungenauigkeiten gegenüber Zeichnungen und Skizzen und die daraus erforderlichen Veränderungen der Füllung oder des Ornamentes.

8.4 Auf Gegenstände die aus technischen Gründen nicht verzinkt werden können, jedoch der Witterung ausgesetzt sind, kann keine Rostschutzgarantie übernommen werden. Hierzu gehören Briefkästen, Lampenkörper, Schriftzüge, Zierschrauben, Nieten u.ä.

8.5 Auf Garagentore, Torantriebe, FH-Türen und ähnliche Leistungen wird jeweils nur die Herstellergarantie übernommen

8.6 Bei Instandsetzungsarbeiten übernimmt die Auftragnehmer eine Gewährleistung nur für die von ihm ausgeführten Lieferungen oder Leistungen. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, die von nachfolgenden Bauhandwerkern verursacht worden sind, wird keine Gewährleistung übernommen.

8.7 Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche – auch Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

 

9. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.

 

10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

11. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

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